Kleinbetragsrechnung

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, die nur über einen geringen Betrag ausgestellt wird. Der Begriff und seine Definition sind gesetzlich festgelegt. Die Eigenschaften einer Kleinbetragsrechnung unterscheidet sich von den Merkmalen einer "normalen" Rechnung. Wie sie eine gesetzlich gültige Kleinbetragsrechnung ausstellen und worauf sie besonders achten müssen, erfahren Sie hier.

 

Wer darf eine Kleinbetragsrechnung ausstellen?

Grundsätzlich darf jeder Unternehmer eine Kleinbetragsrechnung ausstellen. Gerade für Selbstständige oder Kleinunternehmer soll diese Art der Rechnungsführung eine Entlastung darstellen. Indem man in einer Kleinbetragsrechnung deutlich weniger Daten aufführen muss, wird der Rechnungsprozess deutlich erleichtert. Außerdem werden die Vorschriften bezüglich der Umsatzsteuer werden teilweise gelockert. Aktuell liegt die Obergrenze für Kleinbetragsrechnungen laut dem UStDV §33 bei 250,00 Euro. Das war jedoch nicht immer so: Erst 2017 wurde diese Grenze von 150,00 Euro angehoben im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetz II. Der alltägliche Handel wurde dadurch stark vereinfacht. Es gilt jedoch zu beachten, dass diese Regelung nicht für jede Branche gleich gilt. Beispielsweise im Versandhandel dürfen Kleinbetragsrechnungen nicht angewendet werden.

 

Grundanforderung an eine Rechnung

Laut dem UStDV muss der Empfänger vor allem drei Anforderungen beim Erhalt einer Rechnung überprüfen:

  • Ist die Identität des Ausstellers sicher gewährleistet? (Echtheit)
  • Sind die erforderlichen Angaben korrekt? (Unversehrtheit)
  • Ist die Rechnung lesbar?

Da heutzutage Rechnungen oft auch in digitaler Form übermittelt werden, müssen die Echtheit und die Unversehrheit durch elektronische Signaturen gewährleistet werden. Das gilt sowohl fpr herkömmliche also auch für Kleinbetragsrechnungen. Bei digitalen Rechnungen jeder Art muss außerdem der Empfänger vorher schriftlich zugestimmt haben, dass er auf Rechnungen auf Papier verzichtet.

Was muss eine Kleinbtetragsrechnung beinhalten? - Checkliste

Nicht geändert hat sich, dass grundsätzlich jedem Empfänger einer Leistung oder Ware auch eine Rechnung zukommen muss. Anders als eine herkömmliche Rechnung muss eine Kleinbetragsrechnung jedoch nur fünf Pflichtangaben enthalten:

  • vollständiger Name und Anschrift des Leistenden
  • Datum der Rechnungsaustellung
  • eindeutig angegebene Menge und Art der erbrachten Leistungen oder Produkte
  • Entgelt für die in Rechnung gestellte Leistung
  • Steuerbetrag sowie Steuersatz bzw. Steuerfreiheit

Natürlich steht es jedem frei, zusätzliche Informationen in einer Kleinbetragsrechnung anzugeben. Dabei sollte man jedoch einige Punkte beachten, da es schon leicht zu schwerwiegenden steuerrechtlichen Folgen kommen kann. Zum Beispiel kann man eine laufende Rechnungsnummer, die Steuernummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder den Namen und die Anschrift des Empfängers angeben.Dabei ist es jedoch absolut notwendig, dass Sie sich der Vollständigkeit ihrer Angaben vergewissert haben. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass ein Vorsteuerabzug verhindert wird.

Es ist also deutlich sicherer, sich an die oben genannten Pflichtangaben zu halten und alle anderen Rechnungsfelder leer zu lassen. Mangelhafte Adressen oder gar schlichtweg falsche Daten führen fast immer zu einer Verweigerung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzverwaltung. Begründet wird dies dann damit, dass die Rechnung nicht mehr die Richtlinien des §33 des UStDV erfüllt. Es lohnt sich also in jedem Fall, auch bei Kleinbetragsrechnungen genau hinzusehen und die Rechnungsstellung genau im Blick zu haben. Dabei hilft ein modernes Rechnungsprogramm wie AZURO. Ihre Buchhaltung wird damit endlich übersichtlich, effizient und einfach.