Rechnungen ins Ausland
Ob bei einer Rechnung ins Ausland Mehrwertsteuer erhoben wird, hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. um welches Zielland es sich handelt und ob der Rechnungssteller Kleinunternehmer oder Privatperson ist oder nicht.
Auslandrechnung und die Mwst.
Seit 1.1.2010 müssen Umsätze dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Sitzen beide Unternehmen im Inland, muss die Leistung auch im Inland versteuert werden. Ist der Sitz des Leistungsempfängers jedoch im Ausland, dann liegt ein so genannter nicht steuerbarer Umsatz vor. Hierfür kann es je nach Zielland mehrere Grundlagen geben.
Rechnung in das europäische Ausland (Reverse Charge Verfahren)
Bei Dienstleistungen ins Ausland (auch „Sonstige Leistungen“ genannt), tritt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft ein, das sogenannte “ Reverse-Charge-Verfahren“. Das bedeutet: nicht der Rechnungsersteller, sondern der Rechnungsempfänger schuldet die Steurlast.
Die Rechnung wird dabei ohne Umsatzsteuer ausgestellt, muss jedoch einen dentsprechenden Hinweis enthalten, z.B.:
- "Reverse Charge Verfahren"
- "Umkehrung der Steuerschuld" oder
- "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
Der Rechnungsempfänger berechnet dabei auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag bei seinem Finanzamt und zieht ihn als Vorsteuer wieder ab. Die Umsatzsteuer wird somit direkt in dem Land des Rechnungsempfängers erhoben.
Zwingende Voraussetzung, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Rechnungserstellers und des Rechnungsempfänger auf der Rechnung.
Lieferungen in das europäische Ausland
Lieferungen in das europäische Ausland sind grundsätzlich steuerfrei. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn die gelieferte Ware tatsächlich von Deutschland aus in ein anderes EU-Land transportiert wird. Hierzu muss ebenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Rechnungsersteller und Rechnungsempfänger auf der Rechnung vermerkt sein. Ebenso muss ein Hinweis vorhanden sin, dass es sich um eine „innergemeinschaftliche Lieferung“ handelt.
Rechnungsstellung in ein Drittland (nicht EU)
Wird eine Rechnung in ein nicht europäisches Drittland erstellt, so gibt es keine einheitliche Rechtsgrundlage, da sich die Steuersysteme der Drittländer wesentlich voneinander unterscheiden. Manche Länder verwenden eine ähnliche Regelung wie das Reverse-Charge-Verfahren. Es ist jedoch ratsam, bei Rechnungen in ein Drittland einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Rechnungen ins Ausland mit AZURO
In AZURO können Sie Rechnungen ohne MwSt. erstellen, indem Sie bei sämtlichen Positionen den MwSt. Satz löschen. Den Hnweis auf das Reverse Charge Verfahren (s.o) können Sie manuell im Schlusstext Ihrer Rechnung hinzufügen (siehe Reiter "Texte"). Es empfiehlt sich, hierfür einen fertigen Textbaustein zu erstellen, den Sie bei Bedarf leicht über den Stift-Button einfügen können.