Steuerschuldner nach §13b UStG (Baugewerbe)

Wenn ein Unternehmer eine Rechnung stellt, dann muss auf dieser Rechnung im Normalfall USt. erhoben werden. In §13a UStG wird grundsätzlich geregelt, wer der Steuerschuldner einer Rechnung ist.

Normalerweisel muss derjenige Unternehmer die MwSt. an das Finanzamt abführen, welcher die Rechnung ausgestellt hat. Es gibt jedoch einige Fälle, in denen keine MwSt. auf der Rechnung ausgewiesen wird, z.B.

1. Kleinunternehmer Regelung

2. Reverse Charge Verfahren bei Auslandsgeschäften

3. Bauleistungen als Subunternehmer nach §13b UStG

 

 

Was besagt §13b UStG?

Ist ein Unternehmer aus dem Baugewerbe als Subunternehmer für eine andere Firma tätig, so können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Rechnungen ohne MwSt. ausgestellt werden. Die Steuerschuld wird hierbei aber nicht aufgehoben, sondern geht auf den Leistungsempfänger (also das beauftragende Unternehmen) über. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die erbrachte Leistung muss der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (z.B. Fenstereinbau, Teppichbodenverlegung, Heizungsinstallation, etc.)
  • Der Leistungsempfänger ist selbst Unternehmer (keine Privatperson).
  • Der Leistungsempfänger führt selbst Bauleistungen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit aus.
  • Der Leistungserbringer hat seinen Firmensitz im Inland.
  • Der Leistungserbringer unterliegt nicht der Kleingewerberegelung.

 

Ob und in wie weit der §13b UStG zutrifft muss im Einzelfall geprüft werden. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind kann eine Rechnung ohne USt. ausgestellt werden, allerdings muss im Zuge dessen zwingend auf den Grund der Umsatzsteuerbefreiung nach §13b UStG hingewiesen werden.

 

Rechnung gemäß §13b UStG mit AZURO erstellen

Mit dem Rechnungsprogramm AZURO können ganz einfach Rechnungen nach §13b UStG erstellt werden. entfernen Sie hierzu sämtliche MwSt. Sätze bei den Rechnungspositionen und weisen Sie im Schlusstext auf den Grund der Umsatzsteuerbefreiung nach §13b UStG hin.

Es empfiehlt sich, hierfür einen Textbaustein zu erstellen, den man bei Bedarf einfügen kann. Falls diese Regelung sämtliche Ihrer Rechnungen betrifft können Sie den Schlusstext in den Einstellungen auch entsprechend vorformulieren, so dass dieser Hinweis immer ganz automatisch auf einer neuen Rechnung erscheint.